Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Empaya Immobilien · Inhaber: Ilhan Yalak · Saarbrücker Str. 94a, 66679 Losheim am See
§ 1 — Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Empaya Immobilien (nachfolgend „Makler“) und dem Kunden.
- Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot des Maklers (z. B. ein Exposé) anfordert und der Makler diese Anfrage bestätigt.
- Textformpflicht: Bei Maklerverträgen über den Kauf von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist gemäß § 656a BGB zwingend die Textform (z. B. E-Mail, Bestätigung per Klick auf der Webseite) erforderlich. Ein rein mündlich oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ist in diesen Fällen nichtig.
- Bei Verträgen im Fernabsatz (Online/Telefon) erfolgt der Vertragsschluss unter Beachtung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung.
§ 2 — Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
- Alle vom Makler erhaltenen Informationen und Unterlagen (insbesondere Exposés) sind streng vertraulich und nur für den Kunden persönlich bestimmt.
- Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist untersagt.
- Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte (oder eine Person, die zum Dritten in einer engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung steht) den Hauptvertrag ab, schuldet der Kunde dem Makler die vereinbarte Provision, sofern dem Makler dadurch ein Schaden entstanden ist.
§ 3 — Vorkenntnis
- Ist dem Kunden das vom Makler angebotene Objekt bereits bekannt, ist er verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich unter Angabe der Quelle mitzuteilen.
- Unterlässt der Kunde diese Mitteilung schuldhaft, so hat er dem Makler den daraus resultierenden Schaden (z. B. unnötige Aufwendungen) zu ersetzen. Der Provisionsanspruch bleibt unberührt, sofern die Tätigkeit des Maklers dennoch mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war.
§ 4 — Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil des Hauptvertrages (z. B. den Verkäufer) provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision besteht und die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 656c BGB) eingehalten werden.
§ 5 — Provisionsanspruch und Fälligkeit
- Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages (Kaufvertrag/Mietvertrag), der auf der Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit des Maklers beruht. Eine Mitursächlichkeit genügt.
- Die Provision ist verdient und fällig mit Abschluss des Hauptvertrages. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
§ 6 — Höhe der Provision und Halbteilungsgrundsatz
- Die Höhe der Provision richtet sich nach der im jeweiligen Angebot oder Maklervertrag getroffenen Vereinbarung.
- Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB): Beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher wird die Provision zwischen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen verteilt, sofern der Makler für beide Parteien tätig wird. Vereinbarungen, die hiervon zulasten einer Partei abweichen, sind unwirksam. Ein Nachlass der Provision gegenüber einer Partei wirkt auch zugunsten der anderen Partei.
§ 7 — Rücktritt vom Hauptvertrag
Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu anderen als den angebotenen Bedingungen erfolgt oder dass der Hauptvertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Bei Rücktritt aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts bleibt der Provisionsanspruch bestehen, sofern der Rücktrittsgrund vom Kunden zu vertreten ist.
§ 8 — Haftungsbegrenzung
- Die Haftung des Maklers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
- Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Makler unbeschränkt.
- Die Objektangaben beruhen auf Informationen Dritter (Eigentümer, Behörden). Der Makler übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben.
§ 9 — Geldwäschegesetz (GwG)
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Makler ist gesetzlich verpflichtet, diese Identifizierung vor Abschluss des Maklervertrages bzw. spätestens bei der ersten Besichtigung durchzuführen.
§ 10 — Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der Sitz des Maklers als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Das Widerrufsrecht ist in einer separaten Widerrufsbelehrung geregelt.
Stand: April 2026 · Empaya Immobilien, Saarbrücker Str. 94a, 66679 Losheim am See